Seit Anfang Dezember haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt im Einzelhandel. Laut dem Bayerischen Verwaltungsgerichthof soll die Regelung für Modegeschäfte nicht mehr gelten.
Der Verwaltungsgerichthof hat am Mittwoch entschieden: Bekleidungsgeschäfte in Bayern dienen genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der „Deckung des täglichen Bedarfs“ und unterliegen somit nicht der 2G-Regel. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Anfang Dezember hatte die Regierung verkündet, dass nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt im bayerischen Einzelhandel haben. Ausgenommen sind Ladengeschäfte „zur Deckung des täglichen Bedarfs“. Bislang wurden Bekleidungsgeschäfte in der Verordnung nicht als Ausnahme aufgeführt. Nach dem Urteil der Richter sind aber auch sie von der 2G-Regel ausgenommen, „weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne“. Vor Weihnachten hatten die Richter schon klargestellt, dass auch Spielzeugläden davon ausgenommen seien.
Stufe Rot – verschärfte Regeln in Augsburg
Die Inzidenz liegt über 300, die Intensivbettenauslastung über 80 Prozent. Damit gilt die Stadt Augsburg als Hotspot. Auch die bayernweite Krankenhaus-Ampel steht auf Rot.
Seit Dienstag, 9. November, gelten im Stadtgebiet Augsburg die Maßnahmen der Corona-Warnstufe Rot.
- 2G bei Veranstaltungen und im Kultur- und Sportbereich: Wo bislang Geimpfte, Genesene und Getestete Zutritt hatten, reicht jetzt ein negatives Testergebnis nicht mehr aus. Zutritt haben nur noch Geimpfte und Genesene.
- 3G plus in Gastro: In Hotels, Restaurants oder beim Friseur (körpernahe Dienstleistungen) gilt weiterhin die 3G-Plus-Regel. Es ist entweder ein Impf- oder Genesenen-Nachweis oder ein negativer PCR-Test erforderlich.
- 3G am Arbeitsplatz: 3G gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten in allen geschlossenen Räumen für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben. Dies gilt nicht für den Handel, den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung. Für Gastronomie, Beherbergung und Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, gelten weiter die Anforderungen von 3G+.
! Von der 2G-Verschärfung ausgenommen sind Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Bibliotheken und Archive sowie Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für Kinder und Jugendliche gilt: Aufgrund der regelmäßigen Tests in Schulen, haben Kinder und alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Impfstatus auch dort Zutritt, wo die 3G-plus-Regel Anwendung findet. Bei 2G haben auch Kinder unter 12 Jahren Zutritt. Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren haben bei 2G nur dann Zutritt, wenn sie nachweislich geimpft oder genesen sind.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, sollen laut Staatsregierung ab 10. November an sportlichen und musikalischen Eigenaktivitäten und Theatergruppen übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können. Dies gilt nicht für Besuche in Stadien, Clubs, Konzerten etc.
Geplante öffentliche und private Veranstaltungen
Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc. sollen wieder möglich werden:
- Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 sind draußen bis 50, drinnen bis 25 Personen erlaubt, es besteht jedoch eine Testpflicht.
- Bei einer Inzidenz unter 50 sind draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen erlaubt.
- Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt und müssen keinen Testnachweis erbringen.
Wegen sinkender Corona-Zahlen in Augsburg werden die Maßnahmen gelockert. Die Corona-Regeln in Augsburg im Überblick.
Die Sieben-Tage-Inzidenz in Augsburg liegt ab dem 1. Juni seit fünf Tagen unter dem Schwellenwert 50. Deshalb gelten ab dem 1. Juni Lockerungen bei den Corona-Regeln. Sie betreffen unter anderem den Handel, die Freizeitgestaltung und die Außengastronomie. Außerdem wird die Stadt laut Informationen unserer Redaktion die Maskenpflicht im Stadtgebiet ab Mittwoch aufheben.
Einzelhandel
Einkaufen ohne Termin und Corona-Test ist in Augsburg wieder möglich. Weil der Inzidenzwert in Augsburg dauerhaft unter dem Schwellenwert 50 liegt, dürfen auch wieder mehr Kunden in die Geschäfte. Bisher durfte ein Kunde pro 40 Quadratmeter in ein Geschäft, jetzt darf ein Kinde pro 10 Quadratmeter in einen Laden, wenn das Geschäft insgesamt kleiner als 800 Quadratmeter ist. In größeren Läden darf ein Kunde pro 20 Quadratmeter einkaufen.
Da die 7-Tage-Inzidenz im Stadtgebiet fünf Tage in Folge unter 100 lag, wird in Augsburg ab Dienstag, 25. Mai, 00:00 Uhr die „Notbremse“ aufgehoben:
- Privat dürfen sich wieder bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen treffen (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet).
- Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
- Click & Meet ist wieder ohne Testpflicht möglich.
- Neben Friseuren und Fußpflege sind auch andere körpernahe Dienstleistungen wieder zulässig. Die Testpflicht entfällt.
- Museen, Ausstellungen und andere vergleichbare Kulturstätten können mit Terminvereinbarung wieder öffnen.
Abweichend von der grundsätzlich angewandten Regelung hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege der Stadt Augsburg das Einvernehmen für weitere Öffnungsschritte nach § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV unerwartet ebenfalls bereits zum 7. Tag nach Unterschreitung der 100 erteilt. Die Stadt Augsburg hat eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Damit sind ebenfalls bereits ab Dienstag, 25. Mai 2021, 00:00 Uhr (einen Tag früher als ursprünglich erwartet) folgende Öffnungen möglich:
- Die Außengastronomie darf für Besucherinnen und Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein Testnachweis erforderlich.
- Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis öffnen.
- Kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis möglich.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind unter der Voraussetzung zulässig, dass alle Teilnehmenden über einen negativen Testnachweis verfügen. Mit negativem Testnachweis ist unter freiem Himmel Sport in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich.
- Fitnessstudios können unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen negativen Testnachweis verfügen, öffnen.
- Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel können bis zu 250 Zuschauer mit festen Sitzplätzen und negativem Testnachweise zugelassen werden.
- Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie alle 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.
- Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung der Außenbereiche von medizinischen Thermen sind für Kunden mit einem negativen Testnachweis erlaubt.
- Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist können wieder stattfinden.
- Freibäder können für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung öffnen.
! Alle genannten Öffnungen müssen unter Beachtung der jeweils geltenden Rahmenkonzepte erfolgen. Für alle Testnachweise gilt, dass es sich um einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis handeln muss.
Das bayerische Kabinett hat in seiner Sitzung am 4. Mai beschlossen, dass zum 21. Mai neben den aktuell geltenden Regelungen folgende Maßnahmen in Kraft treten sollen:
Tourismus
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 können ab dem Pfingstwochenende Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Camping) auch für touristische Zwecke öffnen. Voraussetzung ist dabei ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht) der Gäste bei Anreise sowie jeweils alle weiteren 48 Stunden.
- Außerdem sind touristische Angebote wie z.B. Stadt- und Gästeführungen, Seilbahnen oder auch die Außenbereiche medizinischer Thermen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder zulässig. Liegt die Inzidenz über 50, ist für die Inanspruchnahme dieser Angebote ein maximal 24 Stunden alter negativer Corona-Test erforderlich.
Laien- und Amateurensembles:
Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 100, sind ab dem 21. Mai Proben für Laien- und Amateurensembles unter Einhaltung eines Rahmenhygienekonzepts wieder zulässig.
Generell gilt bei inzidenzabhängigen Regelungen, dass Inzidenzschwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden müssen, damit dann ab dem übernächsten darauf folgenden Tag Regelungen in oder außer Kraft gesetzt werden. In beiden Fällen wird die Stadt Augsburg dies jeweils amtlich bekannt machen.
Seit 15. Mai müssen Genesene und Geimpfte auch beim Besuch in Krankenhäusern, Senioreneinrichtungen o.Ä. keinen negativen Test mehr vorweisen.
Bayern stellt vollständig Geimpfte und Genesene in vollem Umfang negativ getesteten Personen gleich. Die vom Bund für Geimpfte und Genesene angedachten Erleichterungen von Geboten und Verboten – insbesondere im Bereich der Zusammenkünfte, der allgemeinen Kontaktbeschränkung, der Ausgangssperre, der Quarantänepflichten und des Sports – sollen in Bayern schon ab dem 6. Mai 2021 umgesetzt werden. Sobald hierfür die rechtlichen Grundlagen vorliegen, informieren wir gesondert.
Corona-Pandemie / Änderungen in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung / Zusätzliche Schutzmasken für Schulen
Impfen wirkt und ist der einzige Weg aus der Pandemie. Mittlerweile hat rund jeder Vierte der Einwohnerinnen und Einwohner Bayerns eine Erstimpfung erhalten. Wer zweimal geimpft ist, sollte auch mehr Freiheiten zurückbekommen. Es kommt nun darauf an, die Impfungen noch mehr und schneller als bisher in die Breite zu bringen. Erforderlich hierfür sind schnelle und mehr Lieferungen weiterer Impfdosen. Ebenso müssen die Betriebsärzte zügig in die Impfkampagne eingebunden werden. Das anfangs notwendige Korsett der verschiedenen Impfregelungen des Bundes, insbesondere die Impfpriorisierung, ist nicht mehr angebracht. Es muss gelockert werden, damit Impfungen in ganzen Betrieben und Behörden, in Familien und Abschlussklassen erfolgen können. Wer freier impft, impft effizienter.
1. Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung folgende Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die morgen, 28. April in Kraft treten sollen und die Inhalte des Infektionsschutzgesetzes des Bundes nachzeichnet:
1.1 Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.
1.2 Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
1.3 Autokinos werden inzidenzunabhängig zugelassen. Voraussetzung ist jeweils ein ausreichendes Infektionsschutzkonzept des Betreibers. Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht.
1.4 Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Schutz- und Hygienekonzepte, höchstens 24 Stunden alter Test für alle Besucher ab 6 Jahren, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdaten. Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz 100 gelten für sie die in der 12. BayIfSMV bereits jetzt gegebenen Öffnungsmöglichkeiten.
1.5 Oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.
1.6 Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst. Es wird klargestellt, dass dieser bereits bisher geltende Grundsatz auch künftig im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen weitergilt.
1.7 Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Ausnahmen können für vulnerable Gruppen gemacht werden.
1.8 Während der Abiturprüfungen und allen anderen Abschlussprüfungen besteht für alle Schülerinnen und Schüler Maskenpflicht.
2. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird gebeten, in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Verteilung von rund 2,0 Mio. Stück Schutzmasken vom Typ FFP-2 oder vergleichbarem Schutzstandard aus dem Bayerischen Pandemiezentrallager an die staatlichen, kommunalen und privaten Schulen zu veranlassen. Diese sollen vorrangig demjenigen schulischen Personal zur Verfügung gestellt werden, das in die Durchführung der Abschlussprüfungen bzw. in Übertrittsklassen einbezogen ist.
3. Alle am Hochschulbetrieb Beteiligten haben zum Gelingen eines Hochschullebens unter Pandemiebedingungen durch individuelle Beiträge beigetragen. Ihnen gilt der Dank der Staatsregierung. Sie hat die Belange der Studentinnen und Studenten und der Hochschulen auch während der weiteren Pandemiebekämpfung fest im Blick.
Der Ministerrat beschließt, die zur Finanzierung der Selbsttests im Sommersemester 2021 für die staatlichen und die überwiegend staatlich refinanzierten staatlich anerkannten Hochschulen erforderlichen Ausgabemittel zur Durchführung des vorgeschlagenen Testkonzepts im Hochschulbereich in Höhe von bis zu 15 Mio. Euro aus den bei Mitteln des Sonderfonds Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen.
Die 7-Tage-Inzidenz im Stadtgebiet Augsburg liegt aktuell über 150: augsburg.de/fallzahlen
Es greift die sogenannte „Notbremse“.
- Privat darf sich ein Hausstand mit einer weiteren Person treffen.
- Kontaktfreier Sport ist nur alleine, mit dem eigenen Hausstand sowie einer zusätzlichen Person erlaubt. Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren dürfen inzidenzunabhängig zu fünft kontaktlosen Sport im Freien machen.
- Es gilt eine allgemeine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
- Click&Collect ist weiterhin möglich.
Hinweis: Auf Grundlage der am 22. April 2021 beschlossenen Bundesnotbremse hat Bayern die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst. Es wurden nur solche Maßnahmen der Bundesnotbremse übernommen, die strenger als die bayerische Verordnung sind. Die Änderungen gelten seit dem 23. April 2021. Mit Wirkung zum 28. April 2021 wuden Änderungen vorgenommen, die sich an der Bundesnotbremse orientieren.
- 1. Als Kunde muss man sich vor Betreten eines Ladengeschäftes einen Termin für einen fest begrenzten Zeitraum buchen (sogenanntes „Click & Meet“).
- 2. Der Kunde muss die Hygiene- und Abstandsregeln einhalten (Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht).
- 3. Wichtig beim Betreten des Ladengeschäftes ist die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses. Dies gilt auch für Kinder ab 6 Jahren.
- 4. Der angewandte Coronavirus-Test muss in Deutschland zugelassen sein.
Das Gesundheitsamt meldet regelmäßig, wie viele Menschen in Augsburg positiv getestet wurden, wie viele Personen genesen sind und wie viele Patienten leider (an oder mit) einer Coronavirus-Infektion verstorben sind. Für Aktuelle Fallzahlen in Augsburg bitte hier klicken.
Im gesamten Stadtgebiet finden Sie dezentrale Schnelltestzentren
Schnelltestzentrum Plärrergelände (Modulkomplex der Plärrerwache, Schwimmschulstraße 30, 86153 Augsburg)
Motnag bis Freitag, 15 bis 20 Uhr
Samstag und Sonntag 10 bis 18 Uhr
Schnelltestzentrum Maximilianstraße 59 (ehemalige Räume des Leopold-Mozart Konservatoriums)
geöffnet Montag bis Freitag 6 bis 15 Uhr, Samstag 10 bis 18 Uhr
Schnelltestzentrum Haunstetten
Unterer Talweg 100 (Sportanlage)
geöffnet Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr
Schnelltestzentrum Lechhausen
Blücherstraße 90
geöffnet Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr
Schnelltestzentrum Lechhausen-Nord
Parkplatz Seniorenzentrum Lechrain, Robert-Bosch-Straße 6
geöffnet Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr
Schnelltestzentrum Hochzoll
Parkplatz Rudolf-Diesel-Gymnasium, Peterhofstraße 9
geöffnet Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr
Schnelltestzentrum Oberhausen
Pfarrheim St. Martin, gegenüber Eichenhofstr. 3,
geöffnet Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr
Schnelltestzentrum Göggingen
Hallenbad, Anton-Bezler-Straße 2, im Eingangsbereich
geöffnet Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr
Die Testung ist kostenlos. Ein Termin ist nicht nötig. Wer sich testen lassen möchte, kann einfach vorbeikommen – ohne Anmeldung.
Der Schnelltest bietet keine hundertprozentige Sicherheit, bei einem positiven Testergebnis gibt ein unmittelbar vor Ort durchgeführter PCR-Test Sicherheit.
Schnelltests für Kinder unter 6 Jahren sind nur beim Kinderarzt und im Testzentrum an der Messe möglich.
Quelle: augsburg.de